Chatwoot ist ein Chat-Werkzeug, das auf Websites eingebunden wird. Diese Seite beschreibt, wie sich Chatwoot technisch erkennen lässt, welche Pflicht aus Art. 50 EU-KI-Verordnung daraus folgt, wenn du Chatwoot einsetzt, und wie du das bei dir selbst nachprüfst.
Wie Chatwoot technisch eingebunden wird
Chatwoot lädt sein Widget über folgende Adresse(n): chatwoot.com. Das lässt sich in den Entwicklerwerkzeugen des Browsers im Reiter „Netzwerk" nachvollziehen, unabhängig davon, welche Seite du prüfst.
Dabei setzt Chatwoot die JavaScript-Variable window.chatwootSDK auf der Seite.
Was das für dich bedeutet
Chatwoot ist eine Live-Chat-Plattform, die sowohl von Menschen als auch mit einem KI-Bot betrieben werden kann. Von außen lässt sich nicht feststellen, welcher Betrieb bei einer konkreten Website vorliegt. Die Offenlegungspflicht aus Art. 50 Abs. 1 EU-KI-Verordnung greift nur, wenn bei dir der KI-Bot von Chatwoot aktiv ist — das weißt du aus deiner eigenen Konfiguration, nicht von außen.
Wie du das bei dir selbst prüfst
Öffne auf deiner eigenen Website die Entwicklerkonsole des Browsers (meist F12) und gib window.chatwootSDK ein. Erscheint dort ein Objekt statt „undefined", ist Chatwoot auf der Seite eingebunden.
Was zu tun ist
Prüfe zuerst, ob bei dir überhaupt der KI-Bot von Chatwoot aktiv ist oder nur der menschliche Live-Chat. Nur im KI-Betrieb muss die erste Nachricht erkennen lassen, dass eine KI antwortet.
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