KI-Transparenz-Check

Was gilt seit dem 2. August 2026 — und für wen ist der 2. Dezember 2026 eine Übergangsfrist?

Kurzantwort

Ein Datum, nicht zwei: Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026 — auch Abs. 2, die maschinenlesbare Kennzeichnung. Der 2. Dezember 2026 ist keine allgemeine Schonfrist, sondern eine Übergangsregelung für Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, und sie betrifft allein Abs. 2.

Warum das so ist

Der allgemeine Anwendungsstichtag der Verordnung ist der 2. August 2026 (Art. 113). Kapitel IV, in dem Art. 50 steht, ist dort nicht ausgenommen — Abs. 1, 2, 3 und 4 sind seitdem anwendbar. Der 2. Dezember 2026 stammt aus einer anderen Vorschrift: Art. 111 Abs. 4, eingefügt durch Verordnung (EU) 2026/1744, das sogenannte KI-Omnibus-Paket. Diese Übergangsregelung ist dreifach eingegrenzt. Sie richtet sich an Anbieter von KI-Systemen. Sie erfasst nur Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Und sie verschiebt nur Abs. 2 — weder die Offenlegung im Dialog nach Abs. 1 noch die sichtbare Kennzeichnung nach Abs. 4. Fällt eine Konstellation nicht unter alle drei Punkte, gilt für sie auch Abs. 2 seit dem 2. August 2026 ohne Übergangszeit. Wer von beidem im konkreten Fall zutrifft — Anbieterrolle oder nicht, Altsystem oder nicht —, sagen wir hier bewusst nicht: Das hängt an Verträgen und an der Rolle im Vertrieb der Software, und beides ist von außen an einer Website nicht messbar. Deshalb trägt unser Prüfpunkt P3 im Befund das Datum 02.08.2026: das Datum, ab dem die Pflicht besteht, nicht das Ende einer Ausnahme, die vielleicht gar nicht greift.

Gemessen wird das in Prüfpunkt P3 — Maschinenlesbare Kennzeichnung von Bildern (Art. 50 Abs. 2).

Was das konkret bedeutet

Behandle den Dezember nicht als deinen Starttermin, solange nicht geklärt ist, dass alle drei Einschränkungen der Übergangsregelung auf deine Lage zutreffen. Praktisch heißt das: Der Chat-Hinweis nach Abs. 1 ist ohnehin fällig und in Minuten erledigt — eine geänderte Begrüßungsnachricht in der Verwaltung deines Chat-Werkzeugs. Die maschinenlesbare Kennzeichnung hängt an deiner ganzen Bildkette: Erzeugung, Bearbeitung, Redaktionssystem, CDN. Weil daran mehrere Systeme beteiligt sind, dauert der Umbau länger als das Setzen eines Satzes. Rät dir jemand, bis Dezember zu warten, ist die nächste Frage: auf welche der drei Einschränkungen stützt er das?

Prüf es an deiner eigenen Seite

Was von außen sichtbar ist, hängt an keiner dieser Fragen: Der Scan misst den heutigen Zustand deiner Seite — Chat-Hinweis, Bild-Metadaten, auffindbare Transparenzangabe. Der Befund P3 nennt dazu den 02.08.2026 als das Datum, ab dem die Kennzeichnungspflicht besteht.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Seite gibt allgemeine Information zur EU-KI-Verordnung — keine Rechtsberatung und keine rechtliche Würdigung deines Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021, I ZR 113/20). Sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Zieh im Zweifel eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.

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