Kurzantwort
Für die Offenlegung im Dialog nicht. Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion vorliegen und klar erkennbar sein — ein Absatz in der Datenschutzerklärung erreicht den Nutzer erst, wenn er sie aufruft, also in aller Regel nie. Als zusätzlicher Nachweis ist sie trotzdem sinnvoll.
Warum das so ist
Abs. 5 verlangt, dass die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition klar und unterscheidbar bereitgestellt werden. Ein Rechtstext, den man über die Fußzeile erreicht, erfüllt das für den Chat nicht: Die Interaktion beginnt im Chat-Fenster. Unsere Messung bildet diese Trennung ab. P2 liest ausschließlich den sichtbaren Text am Ort der Interaktion — das geöffnete Chat-Fenster samt eingebetteter Rahmen —, nicht Impressum und nicht Datenschutzerklärung. Eine eigene Transparenzangabe messen wir getrennt als P4, und zwar ausdrücklich als Nachweis, nie als Ersatz. Zwei getrennte Punkte, weil es zwei getrennte Dinge sind.
Gemessen wird das in Prüfpunkt P2 — Offenlegung der KI im Chat (Art. 50 Abs. 1).
Was das konkret bedeutet
Trenn die beiden Texte nach ihrem Zweck. In die erste Chat-Nachricht gehört, dass eine KI antwortet. In die Datenschutzerklärung gehört, was mit dem geschieht, was der Nutzer in den Chat schreibt: wer es verarbeitet, wo, wie lange, und ob es an den Chat-Anbieter oder ein Sprachmodell weitergegeben wird. Der zweite Teil wird beim Aufregen über den ersten oft vergessen, obwohl er der datenschutzrechtlich heiklere ist.
Prüf es an deiner eigenen Seite
Wenn du wissen willst, was ein Prüfer am Ort der Interaktion vorfindet: Genau das misst P2. Der Scan liest den Chat, nicht deine Rechtstexte — und meldet dir getrennt unter P4, ob überhaupt eine auffindbare Transparenzangabe verlinkt ist.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Seite gibt allgemeine Information zur EU-KI-Verordnung — keine Rechtsberatung und keine rechtliche Würdigung deines Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021, I ZR 113/20). Sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Zieh im Zweifel eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.