Kurzantwort
Als Ersatz nicht. Die maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) und die für Menschen erkennbare Offenlegung (Abs. 4) sind zwei getrennte Anforderungen mit verschiedenen Adressaten. Ein ins Bild gebranntes Wasserzeichen ist für keine Maschine lesbar — und damit für eine automatisierte Prüfung genauso unsichtbar wie für unsere.
Warum das so ist
Abs. 2 richtet sich an Anbieter erzeugender Systeme und verlangt eine Markierung in maschinenlesbarem Format. Abs. 4 richtet sich an Betreiber und verlangt bei Deepfakes die Offenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Das eine ersetzt das andere nicht, weil sie verschiedene Zwecke haben: Maschinenlesbarkeit dient der Erkennbarkeit in der weiteren Verwertungskette, die sichtbare Angabe dem Menschen vor dem Bildschirm. Unser Scanner bildet die Trennung ab: P3 prüft die Bytes der Datei, P5 den Alt-Text und die Bildunterschrift. Ein Wasserzeichen in den Pixeln taucht in keinem von beiden auf. Das ist keine Schwäche unserer Messung, sondern der Kern des Problems: Was nur im Bild steht, kann keine automatisierte Prüfung erfassen — auch die eines Prüfers nicht.
Gemessen wird das in Prüfpunkt P5 — Sichtbare Kennzeichnung KI-erzeugter Bilder (Art. 50 Abs. 4).
Was das konkret bedeutet
Behandle die beiden Pflichten getrennt. Für die Maschinenlesbarkeit sorgen ausschließlich die Metadaten in der Datei. Für die menschliche Erkennbarkeit ist der Alt-Text bzw. die Bildunterschrift der Ort, der zuverlässig funktioniert, weil er im Seitenquelltext steht und vorgelesen wird. Ein Wasserzeichen kann zusätzlich sinnvoll sein, trägt aber allein nicht. Und kennzeichne nur die tatsächlich betroffenen Bilder: Eine pauschale Kennzeichnung aller Bilder wäre selbst eine unzutreffende Aussage.
Prüf es an deiner eigenen Seite
P5 meldet, ob im Alt-Text oder in der Bildunterschrift ein Hinweis auf KI-Erzeugung steht, P3 meldet die Metadaten. Finden wir in den Metadaten eine KI-Quelle, aber keinen sichtbaren Hinweis, sagen wir genau das. Finden wir gar nichts, sagen wir auch das — dass sich von außen nicht feststellen lässt, ob überhaupt KI-Bilder im Einsatz sind.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Seite gibt allgemeine Information zur EU-KI-Verordnung — keine Rechtsberatung und keine rechtliche Würdigung deines Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021, I ZR 113/20). Sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Zieh im Zweifel eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.