Kurzantwort
Möglicherweise ja. Die Verordnung stellt nicht auf den Sitz des Unternehmens ab, sondern darauf, wo die Ausgabe des KI-Systems verwendet wird. Wird sie in der Union genutzt — etwa weil dein Chat mit Besuchern aus der EU spricht —, greifen die Pflichten auch für Anbieter und Betreiber aus einem Drittstaat.
Warum das so ist
Der Anwendungsbereich der Verordnung erfasst ausdrücklich Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittland, sofern die von ihrem System erzeugte Ausgabe in der Union verwendet wird. Das ist dieselbe Reichweitenlogik, die schon dazu geführt hat, dass die DSGVO für Unternehmen gilt, die nie einen Fuß nach Europa gesetzt haben. Für eine Website heißt das: Nicht der Serverstandort, nicht die Domainendung und nicht der Ort der Handelsregistereintragung entscheiden, sondern ob Menschen in der Union tatsächlich mit dem System interagieren. Umgekehrt gilt aber auch: Wer nachweislich keine Nutzer in der Union hat, ist von Art. 50 nicht betroffen. Diese Grenze gehört zur ehrlichen Antwort dazu.
Was das konkret bedeutet
Klär zuerst die tatsächliche Frage, nicht die rechtliche: Sprechen Besucher aus der EU mit deinem Chat? Deine Zugriffsstatistik weiß das. Wenn ja, gehört der Hinweis in die erste Nachricht — und zwar in der Sprache, in der der Bot antwortet. Ein englischer Hinweis in einem Bot, der mit dem Besucher auf Deutsch spricht, verfehlt seinen Zweck: Die Information muss klar und unterscheidbar sein, und das ist sie nur in einer Sprache, die der Nutzer versteht.
Prüf es an deiner eigenen Seite
Der Scan prüft die aufgerufene Seite unabhängig davon, wo sie gehostet ist und wem sie gehört — er ruft sie von außen auf wie jeder Besucher. Er beantwortet dir damit die Frage, wie deine Seite aus europäischer Sicht aussieht, nicht die Frage, ob du Nutzer in der Union hast.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Seite gibt allgemeine Information zur EU-KI-Verordnung — keine Rechtsberatung und keine rechtliche Würdigung deines Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021, I ZR 113/20). Sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Zieh im Zweifel eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.